28.10.2009 | 19:30 Uhr Neue HOAI seit 18.08.2009 in KraftNun ist also soweit, die neue HOAI gilt für alle Planerverträge, welche seit dem 18.08.2009 geschlossen wurden. Die Struktur der HOAI wurde komplett überarbeitet, die Verordnung wurde fast komplett auf das Preisrecht reduziert, nahezu alle Vorschriften mit vertragsrechtlichem Charakter sind entfallen. Die HOAI wurde insgesamt neu strukturiert, die Aufzählung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen wurde ebenso wie die Objektlisten in die Anlagen verschoben. Komplett aus dem verbindlichen Preisrecht herausgenommen wurden "Beratungsleistungen" wie z.B. Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik sowie Vermessung, hier regiert künftig allein der Markt! Gleiches gilt für die Höhe der Zeithonorare bei den im verbindlichen Preisrecht verbliebenen Leistungsbildern, soweit sich das Gesamthonorar bei Grundleistungen dann im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze bewegt. Bei Besonderen Leistungen gibt es auch hier keinerlei Beschränkungen bei der Preisvereinbarung. Konnte früher ein Honorar für Besondere Leistungen nur verlangt werden, wenn dies vor Ausführung schriftlich vereinbart wurde, so kann dies jetzt auch auf der Grundlage mündlicher oder sogar konkludenter Vereinbarung erfolgen. Ein neues weites Streitfeld (jeder kennt die unseligen Nachtragsstreitereien bei den Bauausführenden), welches bei der Vertragsgestaltung unbedingt entschärft werden sollte. Neu ist die Abkoppelung des Honorars von der Entwicklung der tatsächlichen Baukosten. Das Honorar wird auf der Grundlage der Kostenberechnung, falls diese fehlt der Kostenschätzung berechnet. Durch eine Baukostenvereinbarung bei Vertragsschluß (Grundlage realistische Prognose) kann das Honorar schon bei Vertragsschluß abschließend bestimmt werden, egal wie viel das Ganze hernach kostet. Eine Anpassung erfolgt nur noch, wenn der Bauherr ändert. Auch hier muß die Vertragsgestaltung typische Konflikte (z.B. Änderungskostenmanagement) entschärfen. Neu auch die Möglichkeit, den Architekten mit einer Bonus-/ Malusregelung zu kostenbewußtem Bauen anzuhalten. Noch besser aber - und gefährlicher für den Architekten - eine Baukostenvereinbarung, welche nicht nur das Honorar einfriert, sondern ein verbindliches Kostenlimit als Beschaffenheit der Werkleistung des Architekten regelt (eine weitere Aufgabe für die Vertragsgestaltung). Neu sind auch die Regelungen zum Umbauzuschlag (jetzt "Leistungen im Bestand"), komplett weggefallen ist die Regelung zur mitverarbeiteten Bausubstanz. Ganz entfallen ist die Regelungen über die zeitliche Trennung der Ausführung, auch hier besteht Bedarf in der Vertragsgestaltung. Überarbeitet wurden auch die Regelungen zu Abschlagszahlungen, zum Geltungsbereich der HOAI... Hier besteht für alle mit der Anwendung der HOAI befassten Planer, Auftraggeber, Projektsteuerer und Juristen dringender Schulungsbedarf! Schließen | und Dr. Christoph Maier RA und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht / RA u. Lehrbeauftragter für Baurecht, SNP München Tel. 089/28634-425 jan.woelfert@snp-online.de christoph.maier@snp-online.de | |