Archiv |
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Rolle des Gutachters | 29.04.2010 | Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche / Joachim Garbe-Emden | | ||
Der gute Planervertrag | 22.04.2010 | RA Jan Woelfert | | ||
DGNB Gütesiegel | 22.04.2010 | Dipl.-Ing. Marc Maier | | ||
Ich bin dann mal schlank | 12.04.2010 | Patric Heizmann | | ||
Unwirksame Klauseln | 25.03.2010 | RA Steffen Böttcher | | ||
Außenputz Leichtmauerwerk | 25.03.2010 | Dr.-Ing. Helmut Künzel | | ||
Neue VOB | 03.03.2010 | Rene Buscher | | ||
Neues Vergaberecht | 25.02.2010 | RA'in Vera Gloeckner | | ||
>make up< revitalisierung | 25.02.2010 | Gabriele Allendorf | | ||
Bürgschaften am Bau - oder: Es ist nicht alles Gold, was glänztDer Bürgschaft kommt in der Baupraxis eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Vor allem dient sie (in Form der Vertragserfüllungs- bzw. der Gewährleistungsbürgschaft) zur Absicherung des Auftraggebers bei der Insolvenz des Auftragnehmers. Ohne Sicherheit müsste der Auftraggeber in diesem Fall das Werk mit eigenen Mitteln fertig stellen bzw. vorhandene Mängel komplett auf eigene Kosten beseitigen. - Auch in den Fällen, in denen der Auftragnehmer zwar solvent bleibt, aber unberechtigt seine Leistungen verweigert, kann eine Bürgschaft hilfreich sein. Umso erstaunlicher ist es, dass sich die Auftraggeber häufig nicht näher mit der Art oder dem Inhalt der von ihnen selbst geforderten Bürgschaften beschäftigen. Es herrscht verbreitet die Auffassung, jedes Schriftstück, das in der Überschrift den Titel Bürgschaft trägt und in dem eine bestimmte Bürgschaftssumme genannt ist, erfülle die formalen Anforderungen an eine Bürgschaft und führe im Sicherungsfall zur mehr oder minder freiwilligen Auszahlung der aufgeführten Summe durch die Bürgin. Ein folgenschwerer Trugschluss, wenn sich die Bürgschaft dann nachträglich als lückenhaft oder sogar als unwirksam herausstellt. Außerdem darf die Bürgschaft nie isoliert von der ihr zugrunde liegenden Sicherungsabrede betrachtet werden. Naturgemäß prüfen die Bürgen sehr genau, ob sie wirklich zur Zahlung verpflichtet sind. Hinzu kommt, dass die Vorstellung des Auftraggebers davon, welche Forderungen die Bürgschaft im einzelnen sichert (z.B. auch Regressansprüche wegen Verstoßes gegen AEntG, AÜG, SchwarzArbG usw.), sich oft nicht mit dem Vereinbarten deckt. Last but not least hat sich noch nicht herumgesprochen, dass die Forderung aus einer Bürgschaft, wenn sie denn einmal entstanden ist, innerhalb von nur 3 Jahren verjährt- bei Bauvorhaben ein sehr kurzer Zeitraum. Dieses Problem ist erst vor einigen Jahren durch die Verkürzung der Regelverjährung von ursprünglich 30 auf 3 Jahre entstanden und erweist sich in der Praxis nun mehr und mehr als bedeutsam. Schließen | Dr. Christine Geisler Tel. 089/2179-556 | |
Thermografie | 28.01.2010 | Bernd Duschek | | ||
Arbeitsrecht Kündigung | 26.11.2009 | Dr. Christian Ostermaier | |